Promillegrenzen im Straßenverkehr retten Leben

Wegen Trunkenheit im Verkehr werden viele schwere Verkehrsunfälle mit Personenschaden verursacht. Zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer hat der Gesetzgeber Promille-Grenzen eingeführt, deren Missachtung mit Punkten, Geldstrafen, Fahrerlaubnisentzug oder in sehr schweren Fällen sogar mit Freiheitsstrafen geahndet wird. Sogenannte Wiederholungstäter werden in der Regel deutlich härter bestraft.

Null-Promille-Grenze

Für alle Fahranfänger in der Probezeit sowie für alle Personen bis 21 Jahre gilt die absolute Null-Promille-Grenze. Junge Menschen sind statistisch gesehen besonders häufig in Verkehrsunfälle verwickelt, die auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Vor diesem Hintergrund wurde die Null-Promille-Grenze für Fahranfänger und junge Menschen eingeführt.

0,3 Promille-Grenze

0,3 Promille kann je nach Körpergewicht schon ab einem Bier zu 0,33 l erreicht werden. Ab 0,3 Promille wird von einer so genannten „relativen Fahruntüchtigkeit“ ausgegangen. Bei auffälligem Fahrverhalten, bspw. Schlangenlinien, kommt schon ab 0,3 Promille eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr in Betracht. Verursacht der alkoholisierte Autofahrer zusätzlich auch noch einen Verkehrsunfall, so muss sogar mit einer gerichtlichen Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gerechnet werden. Bei solchen Delikten muss mit hohen Geldstrafen und der Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate gerechnet werden, im schlimmsten Fall sogar mit Freiheitsstrafen.

0,5 Promille-Grenze

Wird eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5 Promille ohne verkehrsgefährdendes Fahrverhalten festgestellt, wird das als Ordnungswidrigkeit geahndet. Der Erstverstoß wird mit einem Bußgeld von 500 €, einem Monat Fahrverbot sowie zwei Punkten in Flensburg geahndet. Bei wiederholten Alkoholdelikten wird es deutlich teurer, 1000 Euro beim zweiten und 1500 Euro beim dritten Delikt. Wird ein Unfall unter Alkoholeinfluss verursacht, ist mit weiterreichenden Konsequenzen zu rechnen.

1,1 Promille-Grenze

Es wird davon ausgegangen, dass ab 1,1 Promille die so genannte „absolute Fahruntüchtigkeit“ erreicht ist. Die Wahrscheinlichkeit ab einem Promillewert von 1,1 einen Unfall zu verursachen ist zehnmal so hoch wie im nüchternen Zustand. Es erfolgt immer eine strafrechtliche Verfolgung, unabhängig davon, ob Fahrfehler vorliegen oder ein Unfall verursacht wurde. Es droht eine Geldstrafe und in seltenen Fällen sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Die Fahrerlaubnis wird entzogen (6 Monate bis 5 Jahre).

1,6 Promille-Grenze

Ab einem Promillewert von 1,6 wird zusätzlich noch eine MPU angeordnet, da wahrscheinlich eine fortgeschrittene Alkoholproblematik vorliegt. In einigen Bundesländern (u. a. Bayern) wird bereits ab einem Promillewert von 1,1 eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet.